Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vereniging-ION

Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Vereniging Industrieel Oppervlaktebehandelend Nederland (Vereniging ION), hinterlegt am 17. Juni 2014 bei der Geschäftsstelle des Gerichts -Nederland, unter der Nummer 124/2014.

Ausgabe von Vereniging ION, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande. ãVereniging ION

 

 

Artikel 1: Geltungsbereich

  • Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die ein Mit- glied von V-ION abgibt, für alle Verträge, die es abschließt und für alle Verträge, die sich daraus ergeben könnten, zur Anwendung, dies alles, sofern das Mitglied von V-ION An- bieter Lieferant ist.
  • Das Mitglied von V-ION, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber
  • Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Ver- trags und diesen Bedingungen, überwiegen die Bestimmun- gen des
  • Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern von V-ION verwendet

 

Artikel 2: Angebote

  • Alle Angebote sind
  • Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeich- nungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann der Auf- tragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit aus- gehen und wird er darauf sein Angebot
  • Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Liefe- rung ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftrag- nehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und
  • Der Inhalt von Prospekten und anderen Drucksachen sind kein Teil des Angebots und sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich da- rauf hingewiesen
  • Der vom Auftragnehmer angebotene Preis gilt lediglich in Kombination mit der angebotenen
  • Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots entstanden sind, in Rechnung zu

 

Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte

  • Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle ge- werblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen An- geboten, erteilten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software
  • Die Rechte an den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Da- ten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Diese Daten dürfen ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten ge- genüber offengelegt werden. Für jeden Verstoß gegen die- se Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 000,-. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Scha- densersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
  • Der Auftraggeber muss die ihm überlassenen Daten im Sinne von Abs. 1 auf erstes Verlangen und innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei Ver- stoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- pro Tag. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmun- gen erhoben

 

Artikel 4: Emballage und Verpackung

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftrag- nehmer, die zu bearbeitenden Sachen ordentlich zu verpa- cken und derart zu sichern, dass sie bei normalem Trans- port ihre Bestimmung in gutem Zustand
  • Der Auftragnehmer wird die bearbeiteten Sachen verpa- cken, entweder in der Originalverpackung oder in einer neuen Verpackung, dies nach Wahl des Auftragnehmers, und zwar derart, dass sie bei normalem Transport ihre Be- stimmung in gutem Zustand erreichen können. Die neue Verpackung wird gegen Selbstkostenpreis in Rechnung ge- stellt und nicht zurückgenommen.
  • Wenn der Auftragnehmer für die Verpackung und/oder den Transport Paletten, Kisten, Verschläge, Container usw. zur Verfügung stellt oder von einer dritten Partei - eventuell gegen Zahlung eines Pfandes oder einer Sicherheit - zur Verfügung hat stellen lassen, ist der Auftraggeber ver- pflichtet (sofern es hier keine Einwegverpackung betrifft) diese Paletten usw. an die vom Auftragnehmer angegebene Adresse zurückzusenden, widrigenfalls der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen vollumfänglichen Schadenser- satz

 

Artikel 5: Empfehlungen und erteilte Informationen

  • Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informatio- nen, die er vom Auftragnehmer erhält, keinerlei Rechte ableiten, wenn sich diese nicht auf den Auftrag
  • Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeich- nungen usw. erteilt, kann der Auftragnehmer bei der Erfül- lung des Vertrags von deren Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr ge- gen alle Ansprüche Dritter in Bezug auf die Verwendung der durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag erteil- ten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und
  • Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung für einen vom Auftraggeber oder in seinem Namen ausgearbei- teten und / oder vorgeschriebenen Oberflächenbehand- lungsplan oder aber für etwaige Beratung in Bezug auf die- sen
  • Wenn der Auftraggeber die Verantwortung für den von ihm oder in seinem Namen ausgearbeiteten Oberflächenbe- handlungsplan an den Auftragnehmer übertragen möchte, braucht Letzterer diese Verantwortung nicht zu überneh- Dem Auftragnehmer ist genügend Zeit einzuräumen, um nach einer Prüfung über diesen Auftrag zu entscheiden.
  • Vom Auftragnehmer kann nicht verlangt werden, dass er die in 5 genannte Prüfung kostenlos ausführt, sofern nicht bereits aus dem Angebotsantrag ausdrücklich hervor- ging, dass der Auftraggeber die Verantwortung an den Auf- tragnehmer übertragen möchte.
  • Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung für Materialien und Bestandteile, die der Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt

 

Artikel 6: Lieferzeit/Ausführungsfrist

  • Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird/werden durch den Auftragnehmer annähernd festgelegt.
  • Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder der Ausfüh- rungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind, ausführen
  • Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt/beginnen erst, wenn über alle kommerziellen und technischen De- tails Übereinstimmung erreicht worden ist, wenn sich alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeich- nungen usw. im Besitz des Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden
  • Wenn es sich um andere Umstände handelt,

als dem Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lie- ferzeit und/oder Ausführungsfrist festlegte, kann er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um den Zeit- raum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbei- ten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

  1. Wenn zusätzliche Arbeiten vorliegen, wird/werden die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit ver- längert, die der Auftragnehmer benötigt, um das dafür erforderliche Material und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
  2. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus- setzt, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Dauer dieser Aussetzung verlängert. Wenn die Fort- setzung der zusätzlichen Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden

 

die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zu- lässt.

  1. Wenn die Witterung die Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit und/oder Ausfüh- rungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten, die der Auf- tragnehmer infolge einer Verzögerung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist gemäß 4 dieses Artikels aufwendet, zu erstatten.
  • Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungs- frist berechtigt in keinem Fall einen Anspruch auf Scha- densersatz oder Auflösung.

 

Artikel 7: Gefahrübergang

  • Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, „ex works“, Niederlas- sungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Sache zur Verfü- gung
  • Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 1 dieses Artikels kön- nen der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport versorgt. In diesem Fall obliegt die Gefahr für Lagerung, Be- und Entladung und Transport dem Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren
  • Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftrag- geber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz hält, verbleibt die Gefahr der auszutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er diese in den Besitz des Auftragnehmers übergeben hat, beim Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die auszutau- schende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sich diese beim Abschluss des Vertrags befand, kann sich der Auftragnehmer vom Vertrag lösen.

 

Artikel 8: Preisänderung

  • Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis be- stimmenden Faktoren an den Auftraggeber
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftrag- nehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zah- len:
    1. wenn die Preiserhöhung auftritt;
    2. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
    3. bei der nächsten vereinbarten

 

Artikel 9: Höhere Gewalt

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Ge- walt vorübergehend nicht im Stande ist, seine vertragli- chen Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber zu er- füllen.
  • Unter höhere Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass die Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer hinzugezo- genen Transporteure ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Feuer, Strom- störung, Verlust, Diebstahl oder verlorene Werkzeuge oder Materialien, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunter- brechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
  • Der Auftragnehmer ist nicht mehr zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit zur Erfüllung mehr als sechs Monate gedauert hat. Der Auf- traggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit unverzüglicher Wirkung kündigen, aber ausschließlich den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden
  • Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft un- möglich ist oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit unverzüglicher Wirkung zu kündigen, und zwar den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wor- den
  • Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels er- littenen oder noch zu erleidenden

 

Artikel 10: Umfang der Arbeiten

  • Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmi- gungen, Befreiungen und sonstige Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vor- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftrag- nehmer auf seiner ersten Anfrage eine Abschrift der vorge- nannten Unterlagen zuzusenden.
  • Im Preis für die Arbeiten sind nicht inbegriffen:
    1. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Funda- mentierungs-, Maurer-, Tischler-, Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere bautechnische Arbeiten;
    2. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere infrastrukturelle Einrich- tungen;
    3. die Kosten für die Vermeidung oder Beschränkung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
    4. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumate- rial oder Abfall;
    5. Reise- und

 

Artikel 11: Änderungen der Arbeiten

  • Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeiten, wenn:
    1. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbe- schreibung geändert wird;
    2. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
    3. die geschätzten Mengen um mehr als 10 %
  • Mehrarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit
  • Minderarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftrag- nehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zah- len:
    1. wenn Mehrarbeit vorliegt;
    2. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
    3. bei der nächsten vereinbarten
  • Wenn der Betrag der Minderarbeit den der Mehrarbeit übersteigt, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10% des Unterschieds in Rechnung stel- Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Verlangen des Auftragnehmers ausgeführt wird.

 

Artikel 12: Ausführung der Arbeiten

  • Wenn die Arbeiten außerhalb des Unternehmens des Auf- tragnehmers ausgeführt werden, veranlasst der Auftragge- ber, das der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrich- tungen zur Verfügung gestellt werden, wie:
    1. Gas, Wasser und Elektrizität;
    2. Heizung;
    3. ein abschließbarer trockener Lagerraum;
    4. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die Arbo-Vorschriften vorge- schriebenen
  • Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden infolge Verlust, Diebstahl, Verbrennen und Beschädigung von Sachen des Auftragnehmers, Auftraggebers und Drit- ter, wie Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materia- lien oder bei den Arbeiten benutztes Material, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt wer- den, oder an einem anderen vereinbarten Ort, wenn sich dieser Ort außerhalb des Unternehmens des Auftragneh- mers befindet.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich adäquat gegen die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Risiken zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko des zu verwendenden Materials zu versichern. Der Auftragge- ber hat dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Ko- pie der betreffenden Versicherung(en) und einen Zah- lungsbeweis der Prämie Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, seiner Versicherungsgesell- schaft den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwick- lung umgehend mitzuteilen.

 

  • Wenn der Auftraggeber seine in den vorigen Absätzen be- schriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Ausfüh- rung der Arbeiten dadurch verzögert wird, werden die Ar- beiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber all seine Ver- pflichtungen nachträglich erfüllt und die Planung des Auf- tragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle sich für den Auftragnehmer aus der Verzögerung ergeben- den Schäden.
  • Die vom Auftragnehmer hergestellten Werkzeuge oder Hilfsmittel, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, bleiben sein Eigentum, auch wenn er dafür eine Vergütung in Rechnung gestellt

 

Artikel 13: Übergabe der Arbeiten

  • Die Arbeiten gelten als übergeben, wenn:
    1. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
    2. der Arbeitgeber die Arbeiten in Betrieb genommen Wenn der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als übergeben, wenn;
    3. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mit- geteilt hat, dass die Arbeiten vollendet worden sind und der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbei- ten genehmigt worden sind oder nicht;
    4. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen be- hoben oder nachgeliefert werden können und der In- gebrauchnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen, nicht
    5. die Arbeiten dem Auftraggeber zugesandt wurden, o- der in die Gewalt des Auftragnehmers geraten
  • Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darüber schriftlich un- ter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftrag- geber hat dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, die Arbeiten nachträglich zu übergeben.
  • Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr ge- gen Ansprüche Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen der Arbeiten, die durch den Gebrauch bereits über- gebener Teile verursacht worden

 

Artikel 14: Haftung

  • Im Falle einer vertretbaren Pflichtverletzung ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtun- gen nachträglich zu erfüllen.
  • Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Vorschriften, beschränkt sich auf die Schäden, gegen die der Auftragnehmer aufgrund einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Sie überschreitet jedoch nie den Betrag, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung ausgezahlt
  • Wenn sich der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer nicht auf die Beschränkung gemäß Abs. 2 dieses Ar- tikels berufen kann, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (zzgl. MwSt.) Wenn der Vertrag sich auf Teile oder Teilliefe- rungen bezieht, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens

15 % der Auftragssumme (zzgl. MwSt.) dieses Teils oder dieser Teillieferung begrenzt.

  • Für Schadensersatz kommt nicht in Betracht:
    1. Unter Folgeschaden wird unter anderem verstanden: Betriebsunterbrechungsschaden, Produkti- onsausfall, Gewinnausfall, Transportkosten und Reise- und Aufenthaltskosten. Der Auftraggeber kann sich, falls möglich, gegen diese Schäden versichern;
    2. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden a. Schäden verstanden, die den Sachen, an denen gear- beitet wird, oder den Sachen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, wo gearbeitet wird, durch die Ausfüh- rung der Arbeiten oder in deren Verlauf zugefügt wer- den. Der Auftraggeber kann sich ggf. gegen diese Schäden versichern;
    3. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder weisungsabhängigen Unter- gebenen des Auftragnehmers verursacht worden
  • Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an von dem oder im Namen von dem Auftraggeber gelieferten Materia- lien infolge nicht tauglich ausgeführter
  • Jegliche Haftung des Auftragnehmers erlischt drei Jahre nach der Übergabe/Übertragung.
  • Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr ge- gen alle Ansprüche Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert worden ist und das sich (auch) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Mate- rialien zusammensetzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlitte- nen Schäden, einschließlich der (vollständigen) Abwehrkos- ten, zu

 

Artikel 15: Garantie und andere Ansprüche

  • Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe/Lieferung die gute Ausfüh- rung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiefrist vereinbart wurde, finden die anderen Absät- ze dieses Artikels auch
  • Wenn die vereinbarte Leistung untauglich war, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er diese Leistung nachträg- lich tauglich erbringt oder dem Auftraggeber für den be- treffenden Teil der Rechnung kreditiert. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung nachträglich taug- lich zu erbringen, bestimmt er selbst die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erbringung. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von durch den Auf- traggeber angeliefertem Material besteht, hat der Auftrag- geber neues Material auf eigene Rechnung und Gefahr zu
  • Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer wiederher- zustellen oder zu ersetzen sind, hat der Auftraggeber ihm
  • Auf Rechnung des Auftraggebers gehen:
    1. alle Transport- und Versandkosten;
    2. Kosten für Demontage und Montage;
    3. Reise- und
  • Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit die Gelegenheit zu geben, einen eventuellen Mangel zu behe- ben oder die Bearbeitung nochmals durchzuführen.
  • Der Auftraggeber kann sich nur auf Garantie berufen, nachdem er all seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber erfüllt
  • Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind von

:

  • normalem Verschleiß;
  • unsachgemäßer Benutzung;
  • nicht oder falsch durchgeführter Wartung;
  • Installation, Montage, Änderungen oder Reparatu- ren durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
  • mangelhaften oder ungeeigneten Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrie- ben worden sind;
  • mangelhaften oder ungeeigneten vom Auftraggeber benutzten Materialien oder
  1. Keine Garantie wird geleistet für:
    • gelieferte Sache, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
    • das Prüfen und Reparieren von Sachen des Auftrag- gebers;
    • Teile, die unter die Fabrikgarantie
    • Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels finden entsprechend Anwendung auf eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Nichtleistung, Nichtkon- formität oder aus irgendwelchen anderen Gründen.
    • Der Auftraggeber kann Rechte gemäß diesem Artikel nicht übertragen.

 

Artikel 16: Reklamationen

  • Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leis- tungsmangel berufen, wenn er nicht innerhalb von 14 Ta- gen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünf- tigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer reklamiert
  • Wenn der Leistungsmangel bei einer Partielieferung höchs- tens 1 % der gelieferten Sachen betrifft, hat der Auftrag- geber die Partie in vollem Umfang und ohne irgendwelche Ansprüche an den Auftragnehmer zu akzeptieren.
  • Der Auftraggeber hat die Reklamationen in Bezug auf die Höhe des Rechnungsbetrags innerhalb der Zahlungsfrist

 

schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen, da widrigen- falls alle Rechte erlöschen. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage dauert, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schrift- lich zu reklamieren.

 

Artikel 17: Nicht abgenommene Sachen

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Liefer- zeit und/oder Ausführungsfrist die Sache oder Sachen, die Gegenstand des Vertrags ist/sind, am vereinbarten Ort ab-
  • Der Auftraggeber hat alle Mitwirkung, die in angemessener Weise von ihm verlangt werden kann, zu leisten, damit dem Auftragnehmer die Ablieferung ermöglicht
  • Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
  • Bei Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer eine Geldstrafe von € 250 pro Tag, mit einem Höchstbetrag von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätz- lich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Best- immungen erhoben

 

Artikel 18: Zahlung

  • Die Zahlung erfolgt am Standort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein durch den Auftragnehmer zu bestimmendes
  • Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:
    1. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
    2. bei Ratenzahlung:
      • 40% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
      • 50% des Gesamtpreises nach Anlieferung des Mate- rials, oder wenn die Materiallieferung kein Teil des Auftrags ist, nach Anfang der Arbeiten;
      • 10% des Gesamtpreises bei Übergabe;
    3. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach
  • Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er verpflichtet, statt Zahlung der verein- barten Geldsumme auf Antrag des Auftragnehmers Natural- restitution zu
  • Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung oder Ausset- zung seiner Forderungen gegen den Auftragnehmer ist aus- geschlossen, sofern keine Insolvenz des Auftragnehmers vorliegt oder die gesetzliche Schuldensanierungsregelung auf den Auftragnehmer Anwendung
  • Ungeachtet der Tatsache, ob der Auftragnehmer die ver- einbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer gemäß dem Vertrag schuldet oder schulden wird sofort fällig, wenn:
    1. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
    2. die Insolvenz des Auftraggebers oder Zahlungsaufschub beantragt wurde;
    3. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
    4. der Auftraggeber (die juristische Person) aufgelöst o- der liquidiert wird;
    5. der Auftraggeber (die natürliche Personen) ein gericht- liches Insolvenzverfahren beantragt, entmündigt wird oder
  • Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Zah- lung erfolgt ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12% pro Jahr, entsprechen jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn die- ser höher ist. Bei der Zinsberechnung gilt ein Teil eines Monats als voller
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an den Auftraggeber haben, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auf- traggeber mit den Verbindlichkeiten, die die mit dem Auf- tragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben, zu verrechnen. Ferner ist der Auf- tragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen an die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Mit „verbundenen Unternehmen“ wird gemeint: die Unter- nehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Art. 2:24b BW [vgl. BGB] gehören, und eine Beteiligung im Sinne von 2:24c BW.
  • Wenn innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung er- folgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtliche Kosten, mit einem Mindestbe- trag von € 75,-.

Diese Kosten werden aufgrund der nachstehenden Tabelle berechnet (Hauptsumme mit Zinsen):

Für die ersten € 3.000,-                                           15% Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 6.000,- Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 15.000,- Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 15.000,- Für den darüberliegenden Betrag ab € 60.000,-

Die tatsächlich aufgewendeten Kosten sind fällig, wenn diese die vorgenannten Beträge überschreiten.

  • Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren die obsiegende Partei ist, gehen alle von ihm im Zusam- menhang mit diesem Verfahren aufgewendeten Kosten auf Rechnung des

 

Artikel 19: Sicherheiten

  • Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auf- tragnehmers und nach seinem Ermessen ausreichende Si- cherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtun- gen zu leisten. Wenn der Auftraggeber diese innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ver- trag aufzulösen und den Auftraggeber für seinen Schaden in Regress zu
  • Der Auftragnehmer bleibt der Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
    1. mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen im Verzug ist oder in Verzug geraten wird;
    2. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben ge- nannten Verträge hervorgehen, wie Schaden, Bußgel- der, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt
  • Solange die gelieferten Sachen vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, darf der Auftraggeber diese außerhalb sei- ner üblichen Betriebsführung nicht belasten oder veräu- ßern.
  • Der Auftragnehmer darf die gelieferten Sachen zurückho- len, nachdem er seinen Eigentumsvorbehalt geltend ge- macht hat. Der Auftraggeber wird daran ohne Einschrän- kung
  • Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Herausgabeverlan- gen Dritter ein Pfand- wie Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund in Besitz hat oder erhalten wird und für alle Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen oder zustehen
  • Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflich- tungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

 

Artikel 20: Auflösung

20.1 Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass Verzug seitens des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in gegen- seitigem Einverständnis aufgelöst. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlichen Vermögens- schadens, wie Verluste, Gewinnausfall und Kostenaufwand.

 

Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Das niederländische Recht findet
  • Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Waren- kauf (UN-Kaufrecht; CISG) und anderer internationaler Re- gelungen, deren Ausschluss gestattet ist, ist ausdrücklich
  • Ausschließlich das niederländische Zivilgericht im Nieder- lassungsort des Auftragnehmers ist zuständig, über die Streitigkeiten zu entscheiden, sofern dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die ge- setzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.